AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Beratungs- und weiteren Personalserviceleistungen der HPO GmbH
§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen geschlossenen Verträge im Rahmen der
Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung
unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben. Ebenso gelten die vorliegenden Bedingungen für den Bereich der
beauftragten Personalserviceleistungen, insbesondere der Mitarbeiterbetreuung, Mitarbeiteradministration und Lohn- und
Gehaltsabrechnung.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien Anwendung.
§2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang
Gegenstand des Auftrags ist die im Vertrag genau definierte Tätigkeit (keine Zielvereinbarung hinsichtlich eines messbaren
wirtschaftlichen Ergebnisses) oder die Erstellung von Gutachten oder anderen sonstigen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers
sind erbracht, wenn die erforderlichen Informationen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erarbeitet
und gegenüber dem Auftraggeber erläutert und zu einer Entscheidungsgrundlage verdichtet worden sind. Ferner gehören, sofern
vertraglich vereinbart, mit dem Auftraggeber zuvor abgestimmt und aus der Stellung des Beraters hervorgehend, auch die mit den
vorgenannten Empfehlungen einhergehenden Durchführungs- und Umsetzungsaktivitäten zum Leistungsumfang.
Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets unter Berücksichtigung der individuellen Situation und der
Bedürfnisse des Auftraggebers durch.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in das Ergebnis seiner Arbeit alle ihm zur Verfügung stehenden Daten zur komplexen
Beurteilung der betrieblichen Situation einfließen zu lassen, um das Risiko einer Fehleinschätzung zu minimieren. Zur Verfügung
gestellte Daten von externer oder Auftraggeberseite werden vom Auftragnehmer lediglich auf Plausibilität überprüft.
Schlussfolgerungen, Empfehlungen und darauf basierendes betriebsbezogenes Handeln werden nach bestem Wissen, mit größter
Sorgfalt und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis getroffen bzw. durchgeführt. Die Darstellung der
Untersuchungsergebnisse sowie die potentiellen Folgen unternehmerischen Handelns werden in verständlicher Weise erörtert.
Die Auftragsausführung erfolgt grundsätzlich durch das vertraglich, namentlich beauftragte Dienstleistungsunternehmen.
In Einzelfällen kann sich der Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen,
wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt.
§3 Leistungsänderungen
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungswünsche des Auftraggebers zu prüfen und diese unter Berücksichtigung seiner
betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung nach Möglichkeit zu realisieren.
Sofern die Umsetzung gewünschter Änderungen Auswirkungen auf die ursprünglichen Vertragsbedingungen haben, vereinbaren die
Parteien entsprechende Anpassungen, insbesondere bezüglich der Vergütung und der Terminierung und Abfolge von (Teil-) Aufgaben.
Bis zur Neuanpassung der Vertragsbedingungen werden die Arbeiten vom Auftragnehmer entsprechend des ursprünglich vereinbarten
Vertrages durchgeführt.
Vertragsänderungen oder Anpassungen, gleich welcher Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§4 Schweigepflicht/Datenschutz
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen sowie Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers
Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe von Informationen an Personen, die nicht mit der Durchführung des Auftrages betraut
sind, ist grundsätzlich nicht zulässig oder bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
Alle an der Durchführung des Auftrags beteiligten Personen sind auf die Einhaltung der vorgenannten Vorschrift zu verpflichten.
Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Auftrags ist der Auftragnehmer befugt, personenbezogene Daten unter Beachtung der
Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
§5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Unterstützung des Auftragnehmers zum Zwecke der zielorientierten Durchführung des Auftrages
verpflichtet und hat in diesem Sinne alle notwendigen betrieblichen Voraussetzungen zu schaffen. Von besonderer Bedeutung
ist in diesem Zusammenhang die rechtzeitige Bereitstellung von wichtigen, notwendigen und hilfreichen Unterlagen.
Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen
sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
§6 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
Die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet (Stundenverrechnungssätze) oder als
Festpreis vereinbart. Grundsätzlich steht dem Auftragnehmer der Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung
stehen, zu. Ebenso hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz von Spesen und Reisekosten. Näheres wird im Vertrag geregelt.
Alle Forderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 7 Tagen ohne Abzüge zahlbar.
Preisangaben erfolgen immer netto. Ihnen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Die Umsatzsteuer muss in Rechnungen
gesondert ausgewiesen werden.
Mehrere Auftraggeber (natürliche und / oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch in Höhe des Schuldbetrages.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich nur mit unbestrittenen, fälligen Forderungen zulässig
und in jedem Fall vorher zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen.
§7 Mängelbeseitigung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von ihm erbrachte Leistungen und aus seiner Arbeit resultierende Mängel nachzubessern, soweit
ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzumahnen,
spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung.
Sofern die Nachbesserung durch den Auftragnehmer erfolglos bleibt, kann der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung kürzen oder
vom Vertrag zurücktreten, wenn trotz erbrachter Nachbesserungsleistung das Ergebnis für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
§8 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ist, sofern nicht in gesetzlichen Sondervorschriften eine höhere oder niedrigere Summe festgesetzt
ist, auf 100.000€ für den einzelnen Schadenfall beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Haftung gegenüber einer
anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Der Auftragnehmer haftet nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem
Verschulden.
Als einzelner Schadenfall ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus einem
und demselben schuldhaften Verhalten ergeben, bzw. die von einem und demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Verstößen
gegen den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang
besteht.
Werden der Auftrag oder Teile des Auftrags unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon in
Kenntnis gesetzt, so haftet der Auftragnehmer lediglich für das Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren nach 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme
bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber nach 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in
Fällen von Vorsatz oder Arglist.
§9 Schutz des geistigen Eigentums
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen, Berechnungen
und sonstigen schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse ausschließlich für eigene Zwecke verwendet werden.
Die Verwendung der beruflich veranlassten Arbeitsergebnisse des Beraters ohne seine Zustimmung berechtigt den Berater zur
fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge oder Teilleistungen des Auftraggebers.
§10 Loyalitätsverpflichtung
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Der Auftraggeber sichert zu, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Auftragnehmers gefährden
könnte. Dieses gilt insbesondere für Einstellungsangebote und sonstige Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.
Auftraggeber und Auftragnehmer informieren sich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsbearbeitung
auftreten und die Durchführung beeinflussen können.
§11 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder gar unmöglich machen, berechtigen die
jeweils betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung sowie um eine angemessene Anlaufzeit
hinauszuschieben.
§12 Kündigung
Hinsichtlich der Kündigungsfristen muss unterschieden werden zwischen
1. einmaligen, einzelnen Leistungen sowie
2. der fortlaufenden, unbefristeten Leistungserbringung.
Verträge, die den Auftragnehmer zur einmaligen Leistungserbringung beauftragen, können beidseitig jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden.
Dauerhaft angelegte Vertragsverhältnisse können beidseitig mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§13 Aufbewahrung /Zurückbehaltung von Unterlagen
Nach Begleichung der Ansprüche aus dem Auftrag hat der Auftragnehmer sämtliche Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass
seiner Tätigkeit vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommen hat.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen oder einzelner Dokumente wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit des geschuldeten Betrages gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht der Zurückbehaltung darf im
Übrigen nicht an solchen Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers
verletzen würde.
Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 2 Jahre nach Beendigung des Auftrags.
§14 Schlussbestimmungen
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht.
Änderungen und/oder Erweiterungen dieser Bedingungen oder geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform und müssen als
solche gekennzeichnet sein.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen ist der Sitz des Auftragnehmers.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen geschlossenen Verträge
im Rahmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zwischen HPO GmbH und dem Kunden.
(2) Mit seiner Unterschrift erkennt der Kunde die Einbeziehung dieser Bedingungen an. Entgegenstehende Bedingungen
des Kunden sind nicht Bestandteil dieser Vertragsbeziehungen.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftformerfordernis
kann auch nicht mündlich oder konkludent abgewichen werden.
§ 2 Behördliche Genehmigung
(1) HPO GmbH besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt
durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen. HPO GmbH überlässt ihre Arbeitnehmer
auf Grundlage des Arbeitsüberlassungsgesetzes (AÜG) v. 07.08.1972 in der jeweils geltenden Fassung an ihre Kunden.
§ 3 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Geschäftsangelegenheiten des anderen sowie über Einzelheiten
eines Vertrages Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung grundsätzlich fort.
§ 4 Rechtsstellung der HPO-Mitarbeiter
(1) Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen HPO-Mitarbeiter
und Kundenbetrieb begründet. Während des Einsatzes unterliegen HPO-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kundenbetriebes
und arbeiten unter dessen Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung und Verschwiegenheit hinsichtlich aller
Geschäftsbelange, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren, verpflichtet.
(2) Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Art der Arbeitstätigkeit können nur zwischen HPO GmbH und dem Kundenbetrieb
vereinbart werden.
§ 5 Auswahl / Austausch der Mitarbeiter
(1) HPO GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte
Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen kann HPO GmbH auch während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter
gegen andere, in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter, austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des
Kunden verletzt werden.
(2) Bei Unzufriedenheit mit dem Leiharbeitnehmer kann der Kunde innerhalb der ersten vier Arbeitsstunden der Überlassung
den Austausch gegen einen anderen Leiharbeitnehmer verlangen. Anschließend ist eine Zurückweisung des Leiharbeitnehmers
nur mit einer Frist von 3 Arbeitstagen möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den Arbeitgeber nach den Vorschriften
des Kündigungsschutzes zu einer personen- oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde. Mit sofortiger
Wirkung ist eine Zurückweisung nur unter Angabe eines sachlichen Grundes, der den Arbeitgeber nach den gesetzlichen Bestimmungen
zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde, möglich.
(3) Jede Zurückweisung muß schriftlich unter Angabe des Grundes erfolgen.
§ 6 Einsatz der Mitarbeiter
(1) Der Kundenbetrieb setzt HPO-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die vertraglich vereinbart
wurden. Er lässt die Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel sowie Maschinen verwenden.
(2) Der Entleiher wird den Leiharbeitnehmer nicht mit Umgang, Beförderung oder Inkasso von Geld, Schecks, Wertpapieren oder
sonstigen Vermögensgegenständen betrauen. Erfolgt dies dennoch, geschieht dies allein auf Risiko des Entleihers.
(3) Im Rahmen des Weisungsrechtes durch den Entleiher hat dieser auch für die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
in Bezug auf den überlassenen Mitarbeiter Sorge zu tragen.
§ 7 Allgemeine Pflichten von HPO
(1) HPO GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d.h. insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und
lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
(2) Nimmt der HPO-Leiharbeitnehmer die Arbeit nicht auf oder bricht er diese – gleich aus welchen Gründen – ab, ist HPO GmbH
bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist die Gestellung einer Ersatzkraft nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftrag befreit.
§ 8 Allgemeine Pflichten des Kunden
(1) Der Kundenbetrieb hält beim Einsatz von HPO-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften
(insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Der Kunde macht die HPO-Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme mit den
einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung
zur Verfügung.
(2) Der Kundenbetrieb gestattet HPO GmbH nach vorheriger Absprache Zutritt zum Tätigkeitsort, um sich von der Einhaltung der
arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Bei einem Unfall von HPO-Mitarbeitern ist HPO unverzüglich zu informieren, damit eine Unfallmeldung nach SGB VII vorgenommen
werden kann.
(4) Mehrarbeit und Sonntagsarbeit wird HPO GmbH vom Kundenbetrieb unverzüglich nach Kenntniserlangung bekanntgeben.
§ 9 Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
(1) Für HPO-Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband für Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und der DGB-Tarifgemeinschaft
Zeitarbeit in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dadurch sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der HPO-Mitarbeiter
gesichert.
§ 10 Rechnungsstellung / Abrechnung
(1) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf der Grundlage der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der
im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundenverrechnungssatz zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag
ist fällig innerhalb 7 Tage ab Rechnungsdatum.
(2) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet über den Rechnungsbetrag hinaus ab
diesem Zeitpunkt einen Verzugszins in Höhe von 8% über dem Basiszins.
(3) Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden
mit folgenden Zuschlägen berechnet:
Für Nachtarbeit in der Zeit von 23 – 6 Uhr: 20%
Ab der 41. Wochenstunde: 25%
Für Arbeiten an Sonntagen: 50%
Für Arbeiten an Feiertagen: 100%
§ 11 Übernahme / Vermittlung
(1) Bei Übernahme eines HPO-Mitarbeiters berechnet HPO GmbH in Abhängigkeit von der Dauer der Überlassung eine Vermittlungsprovision.
Überschreitet die Dauer der Überlassung zum Zeitpunkt der Übernahme 6 Monate, fällt keine Vermittlungsprovision an. Sofern die Dauer
der Überlassung zum Zeitpunkt der Übernahme weniger als 6 Monate beträgt, fallen pro Monat zwischen verkürzter Überlassungsdauer
und vollendetem 6. Überlassungsmonat 500,00€ zzgl. USt pro Monat Vermittlungshonorar an.
§ 12 Haftung
(1) HPO GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welche der Leiharbeitnehmer verursacht hat, es sei denn, HPO GmbH kann Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahlverpflichtung vorgeworfen werden.
(2) Darüber hinaus wird HPO GmbH ausdrücklich von der Haftung auf Ansprüche Dritter für Schäden, die der Leiharbeitnehmer
verursacht, freigestellt.
§ 13 Anpassungsklausel
(1) HPO GmbH behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen und / oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten
Vertragsbedingungen an die geänderte Situation anzupassen. HPO GmbH behält sich eine Erhöhung der Stundenverrechnungssätze vor,
wenn nach Vertragsabschluß tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn HPO GmbH-Mitarbeiter gegen andere mit höherer
Qualifikation ausgetauscht werden oder, wenn Umstände, die HPO GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
§ 14 Kündigungsfristen
(1) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
(2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Das Recht zur Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 15 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien ist der Geschäftssitz
von HPO GmbH. Auf Verträge und dessen Durchführungen sowie sämtliche sich daraus ergebende mögliche Rechtsstreitigkeiten ist
deutsches Recht anzuwenden.
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine Bestimmung dieser AGBs unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung wird durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden wirksamen Vereinbarung ersetzt.